Der Sommer hat begonnen, und mit ihm steigen nicht nur die Temperaturen, sondern auch die gesundheitlichen Risiken für Beschäftigte – insbesondere auf Baustellen, in Fahrzeugen, Hallen oder Containern. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wenn die Temperaturen am Arbeitsplatz kritische Werte erreichen. Laut Arbeitsstättenregel ASR A3.5 und § 3 Arbeitsschutzgesetz müssen Arbeitsplätze so gestaltet sein, dass sie keine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen. Bei Hitze kann es zu Kreislaufproblemen, Konzentrationsmangel, Sonnenstich oder im schlimmsten Fall zu einem Hitzschlag kommen. Besonders gefährdet sind Mitarbeitende, die im Freien arbeiten oder persönliche Schutzausrüstung tragen, die den Wärmeausgleich zusätzlich erschwert.
Deshalb sollten Arbeitgeber frühzeitig reagieren und geeignete Maßnahmen einleiten: Dazu gehört unter anderem die Anpassung von Arbeitszeiten, etwa durch Frühschichten oder längere Pausen während der heißesten Tageszeiten. Auch die Bereitstellung von ausreichend kostenfreiem Trinkwasser gehört zu den grundlegenden Pflichten. Ebenso wichtig sind Sonnenschutzmittel, UV-Schutzkleidung sowie Kopfbedeckungen, um einen Sonnenbrand oder Sonnenstich zu vermeiden. Wo immer möglich, sollten Arbeitsbereiche beschattet werden, etwa durch Planen oder Zelte. Auch das Wissen über Erste-Hilfe-Maßnahmen bei hitzebedingten Vorfällen sollte regelmäßig aufgefrischt werden.
Bereits ab 30 Grad Raumtemperatur sind zusätzliche Maßnahmen verpflichtend zu prüfen – bei 35 Grad gilt ein Raum grundsätzlich als nicht mehr zur Arbeit geeignet, sofern keine wirksamen Gegenmaßnahmen getroffen wurden. Arbeitgeber sollten dieses Thema in ihren regelmäßigen Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigen und gemeinsam mit Sicherheitsbeauftragten und Führungskräften einen Hitzeschutzplan entwickeln, der praxistauglich ist und rechtlich absichert.
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